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Umzugsschäden am Mobiliar

Mittwoch, den 21. Januar 2015 um 19:46 Uhr

Schadensquelle 1: Ich selbst

Wenn ich an meinem eigenen Mobiliar einen Schaden verursache, muss ich dafür grundsätzlich selbst einstehen. Hier hilft nur das sorgfältige Packen der Umzugskartons und Schränke, sodass aus diesen auch bei starker Einwirkung nichts herausfallen kann. Man kann hiermit auch ein Unternehmen beauftragen, welcher dann die Güter verpackt.

Schadensquelle 2: Freunde

Helfen Freunde bei dem Umzug unentgeltlich mit, so haften diese in aller Regel für entstehende Schäden auch nicht, denn hier ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen, welcher den Freund von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit befreit. Sollte der entsprechende Helfer jedoch besonders nachlässig (grob fahrlässig) mit dem umgehen, haftet er hierfür.
Ebenso kann mit den Helfern ein Vertrag geschlossen werden (zwecks Beweissicherung am besten schriftlich), damit diese bei Schäden haften. Die Helfer können sodann ihrerseits eine Zusatzversicherung zu ihrer Haftpflichtversicherung abschließen, welche Umzugsschäden erfasst.

Schadensquelle 3: der Frachtführer

Auch bei der Beförderung von Mobiliar mithilfe eines Frachtführers (etwa eines Umzugsunternehmens) ist Vorsicht geboten, da auch hier der Frachtführer nur unter bestimmten Voraussetzungen haftet.
Bei einem Vertrag mit einem Frachtführer über die Beförderung von Umzugsgut handelt es sich um einem Umzugsvertrag im Sinne des § 451 HGB. Zunächst ist hier auf die Haftungsausschlussgründe nach § 451d HGB hinzuweisen, insbes. dessen Nr. 2. Hiernach haftet der Frachtführer nicht, wenn der Absender – also derjenige, der umzieht – das Gut ungenügende verpackt hat. Weiterhin besteht gem. § 451e HGB ein Haftungshöchstbetrag von 620€/Kubikmeter Laderaum. Sollen wertvollere Möbel transportiert werden, empfiehlt sich der Abschluss einer separaten Transportversicherung.
Sollte ein Schaden aufgetreten sein, so gelten gem. § 451f HGB besondere Anzeigefristen. Äußerlich erkennbare Schäden müsse bis Ablauf des nächsten Tages nach Ablieferung gemeldet werden; sonstige Schäden binnen zwei Wochen. Die Anzeige ist unbedingt schriftlich zu erteilen, da sonst die Haftung entfallen kann.
Schließlich steht der Frachtführer nur für das Verschulden seines Personals ein. Sollte man also beim Umzug selbst helfen wollen, so kann es passieren, dass sich der Frachtführer von der Haftung befreien kann.

Reparatur eines entstandenen Schadens

Wenn dennoch ein Schaden entstanden ist, welcher nicht ersetzt wird, so stellt sich die Frage nach einer Abhilfe.
Bei Schäden an Holzmöbeln bieten sich je nach Schaden verschiedene Methoden an. Für Kratzer und Kerben steht im Baumarkt ein Arsenal an Stiften und Pasten zur Verfügung. Für kleinere Kratzer gibt es einen Retuschierstift, für größere Kratzer einen Wachsstift, für Kerben gibt es eine Holzpaste. Dies sind verglichen mit einer fachmännischen Reparatur kostengünstige und einfache Alternativen. Bei Wasserflecken empfiehlt sich die Behandlung mit einem Föhn aus sehr naher Entfernung. Bei tiefen Dellen bietet es sich an, ein feuchtes Leinentuch auf die entsprechende Stelle zu legen und sodann mit einem Bügeleisen zu behandeln.
Bei zerbrochenem Glas besteht – insbes. bei Tischen – die Möglichkeit, sich eine (Plexi-) Glasplatte zuschneiden zu lassen.

Bild: © Volker Botschen / pixelio.de

 

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