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Renovieren und Einrichten - Tipps

Donnerstag, den 26. Februar 2015 um 19:38 Uhr

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mietvertrag sehr schwammig formuliert wurde oder gar Klauseln enthält, die rechtlich nicht zulässig sind. Es kann sich daher durchaus lohnen, wenn man seinen Mietvertrag durch einen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzbund prüfen lässt.

Welche Schäden und Umbauten muss der Mieter beseitigen?

In der Regel gilt, der Vermieter muss die Wohnung sofort nach dem Auszug wieder neu vermieten können. Das heißt, die Wände müssen in einer neutralen Farbe gestrichen oder tapeziert sein. Diese Arbeiten muss der Mieter nicht durch einen Fachmann ausführen lassen, nein, er darf laut Paragraf 243 selbst aktiv werden. Pfuschen darf man allerdings nicht, denn dann darf der Vermieter Nachbesserung verlangen oder kann einen Teil der Kaution einbehalten. Brandflecken im Teppichboden sind auszubessern, ebenso müssen Bohrlöcher verschlossen werden. Weitere zwingend notwendige Schönheitsreparaturen sind das Austauschen von gesprungenen Scheiben, die Reparatur von Fließen oder Dellen in den Türen bzw. das Beseitigen von Kratzern in der Badewanne. Immer vorausgesetzt, die Schäden sind während der Mietdauer entstanden. Wichtig ist es, vor dem Einzug alle Schäden zu dokumentieren, sehr gut geeignet sind Belege in Form eines oder mehrerer Fotos. Übrigens hat man ein Podest oder ein fest montiertes Hochbett eingebaut, dann muss auch hier ein Rückbau erfolgen. Einzige Ausnahme der Vermieter bestätigt schriftlich, dass ein Abbau nicht notwendig ist.

Ein Blick in den Mietvertrag lohnt sich

Hartnäckig hält sich die Meinung, dass man grundsätzlich nach dem Auszug renovieren muss, dies ist aber falsch, enthält der Mietvertrag keine entsprechende Klausel, dann ist der Mieter auch nicht verpflichtet, nach seinem Auszug zu renovieren. Ganz ähnlich verhält es sich, wenn man nur für kurze Zeit in einer Wohnung gewohnt hat, auch hier ist das Streichen der Wohnung oder neu Tapezieren nur notwendig, wenn die Wände fleckig sind oder mit einer auffälligen Farbe gestrichen wurden. Wurde schon vor dem Einzug die gesamte Wohnung renoviert, weil sie andernfalls nicht bezugsfähig gewesen wäre, der sollte dies nicht nach dem Auszug nochmals tun müssen. Wichtig ist es, dies im Mietvertrag festzuhalten und mithilfe von Fotos den Zustand der Wohnung vor dem Renovieren zu dokumentieren.

Renovieren in der neuen Wohnung

Jeder hat andere Wünsche an die Gestaltung der Wandfarbe oder die gewünschten Tapeten. Sofort umsetzen kann man diese und noch viel mehr, wenn man das Renovieren vor dem Einzug selbst übernimmt. Wichtig ist, genau festzulegen, wer die Kosten trägt und in welcher Form die Arbeiten auszuführen sind. Darüber hinaus sollte im Mietvertrag festgehalten werden, dass der Mieter nach dem Auszug nicht nochmals verpflichtet ist zu renovieren. Es ist immer zu empfehlen, den Zustand der Wohnung genau zu dokumentieren und den Mietvertrag entsprechend prüfen zu lassen. Dieser kleine Mehraufwand vor dem Einzug erspart, sehr häufig das böse Erwachen nach dem Auszug. Übrigens auch die Pflichten des Mieters, wie zum Beispiel das regelmäßige Ausführen von Schönheitsreparaturen während das Mietverhältnis besteht, sollten im Mietvertrag festgehalten werden. Hierzu gehören, alle drei Jahre sollten Küche und Bad gestrichen werden, alle fünf Wohn- Schlaf- und Kinderzimmer sowie Diele und Toiletten. Weitere Räume sowie Türen und Fenster sollte man im Abstand von sieben Jahren streichen. Diese Fristen beginnen immer mit dem Einzug. Wer sich vor dem Einzug genau informiert, erspart sich viel Ärger, wenn doch einmal ein Umzug ansteht.

Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

 

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