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Umzug für Hartz 4 Empfänger - Umzugsgründe und Umzugsgeld

Montag, den 24. Oktober 2016 um 15:39 Uhr

Anerkannte Umzugsgründe

Ganz generell liegt es immerzu im Ermessen des Jobcenters zu entscheiden, ob ein Wohnungswechsel notwendig und damit auch unterstützungswürdig ist. Dennoch gibt es bestimmte Gründe, die meist anerkannt werden. Dazu zählt nicht nur Familienzuwachs, sondern auch die Aufnahme einer Beschäftigung, mit der ein zu langer Arbeitsweg einhergehen würde. Doch auch die derzeitige Wohnung selbst kann ein Grund für das Umziehen sein: So wird ein Wohnortwechsel dann gewährt, wenn etwa Schimmelbefall auszumachen ist oder aufgrund von Alter oder Krankheit ein dortiges Leben nicht mehr zu bewältigen wäre. Weiterhin übernehmen die Ämter auch die Kosten für Hartz 4 Empfänger, wenn unverschuldete Kündigung vorliegt oder aber die Familienverhältnisse aufgrund von Heirat, Scheidung oder Ähnlichem verändert sind. Zu guter Letzt kann die Aufforderung zum Wohnortwechsel auch vom Amt Jobcenter selbst kommen - selbstverständlich werden auch dann die Kosten übernommen. Gründe für derartige Aufforderungen bestehen meist darin, dass die derzeitige Bleibe nach Amtsdefinition zu groß oder zu teuer ist - diese Richtwerte sind immer auch abhängig von der Region. Ein Umzug kann dann durchaus angeordnet werden, wobei meist eine gewisse Schonfrist von etwa einem halben Jahr gewährt wird, woraufhin ein Wohnungswechsel auf Amtskosten stattfinden muss.

Verweigerung eines Umzugs

Trotz allem gibt es auch Umstände, bei denen das Amt die Kostenerstattung verweigert. So werden Zusammenführungen von Familien etwa nicht unterstützt und auch etwaige Mängel in der derzeitigen Bleibe stellen für das Arbeitsamt keinen Umzugsgrund dar. Empfänger von Sozialhilfe können weiterhin kaum auf finanzielle Unterstützung hoffen, wenn der Grund für den Wohnungswechsel darin besteht, dass Hoffnung auf eine Arbeitsstelle gehegt wird - das Jobcenter unterstützt tatsächlich nur dann, wenn ein fester Arbeitsvertrag bereits vorliegt. Schwierig wird es auch für Kinder aus Empfängerhaushalten, die sich die ersten eigenen vier Wände herbeiwünschen. Solange das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, sieht das Amt das Zusammenleben mit den eigenen Eltern als zumutbar an. Ausnahmen gelten nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass triftige Gründe vorliegen, die den Alltag in einer einzigen Wohnung unmöglich gestalten. Auch eine etwas weiter entfernte Ausbildungs- oder Arbeitsstelle kann eine Besonderheit darstellen und eine Abweichung von der Regel bedeuten.

Kostenerstattung durch das Amt

Wer von Sozialhilfe lebt und umziehen möchte, muss in erster Linie viele Nachweise erbringen. Da das Arbeitsamt generell alle Kosten von Umzugsunternehmen - sollten nachweisliche gesundheitliche Gründe den selbstständigen Wohnungswechsel nicht möglich machen - und Umzugskartons über Pauschalen für Renovierungsarbeiten bis hin zu Verpflegungskosten für private Umzugshelfer übernimmt, müssen für all diese anfallenden Beträge auch Nachweise erbracht werden. Das Arbeitsamt verlangt in aller Regel nicht nur die letztlich Rechnungen, sondern wünscht auch die Vorlage von Kostenvoranschlägen: So steht der Sozialhilfeempfänger in der Pflicht, mindestens drei Angebote von Umzugsunternehmen einzuholen, wenn ein solches beauftragt werden muss, wobei das Jobcenter letztlich dem günstigsten Anbieter den Zuschlag gibt. Bei Vorliegen entsprechender Nachweise, die eine Notwendigkeit bestätigen, werden weiterhin auch Gebühren für Makler oder Annoncen in der Zeitung bezahlt.

Bildquelle: RudiRud / pixelio.de

 

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