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Umzug als Hartz IV Empfänger mit Kostenübernahme möglich?

Montag, den 27. März 2017 um 12:20 Uhr

Rechte und Pflichten als Hartz 4 Empfänger

Ist man arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen, so hat das Jobcenter dennoch keine rechtliche Grundlage, Empfänger von Hartz 4 zum Umziehen zu zwingen, gesetzt dem Falle, diese wollen die Wohnung nicht verlassen. Ein Hintertürchen gibt es für das Jobcenter, in diesem Fall den Leistungsträger, gegenüber dem Leistungsbezieher dennoch. Sobald der Leistungsträger den derzeitigen Wohnort für unangemessen hält, da dieser beispielsweise zu hohe Kosten verursacht, kann es seitens des Jobcenters jedoch zur Aufforderung eines Wohnungswechsels kommen. Falls umziehen für den Mieter nicht in Frage kommt, muss der übersteigende Betrag selbst getragen werden. Dies tritt in der Regel relativ häufig auf, da die Jobcenter mit veralteten Daten arbeiten und dadurch beispielsweise erhöhte Mietpreise nicht in den Berechnungen berücksichtigt werden.

Hintergrund hierfür ist die sogenannte Wohnungskostenübernahme, welche sich im Rahmen der Angemessenheit reguliert. Die Leistungsträger kommen gemäß persönlichen Verhältnissen und den Gegebenheiten des regionalen Wohnungsmarktes auf einen Betrag, welcher die Gesamtmiete wiederspiegelt. Das heißt, dem Leistungsbezieher wird ein angemessener Wohnort gemäß eingestuften Quadratmeterpreis angedacht, Neben- und Heizkosten werden in diesem Fall gesondert berechnet.

Wird nun die aktuelle Wohnsituation als ungemessen seitens des Jobcenters eingestuft, drohen dem Leistungsbezieher finanzielle Nachteile. Kann oder will dieser die Mehrkosten nicht selbst aufbringen, ist dieser genötigt dem Jobcenter nachzugeben.

Wohnungswechsel von der Sozialhilfe bezahlen?

Kommt es nun tatsächlich zu einem solchen Fall, stellt sich selbstverständlich die Frage: Wer bezahlt für die anstehenden Umzugskosten? Das Jobcenter gewährt dem Mieter zunächst eine Übergangsfrist, in der Regel sechs Monate, in der auch die Kosten für die derzeitige „unangemessene“ Wohnung getragen werden. Diese Kosten übernimmt der Sozialleistungsträger allerdings nur, wenn vom Leistungsbezieher ernsthafte Bemühungen durchgeführt wurden.

Bei der Frage nach den Umzugskosten gilt es zu differenzieren. Findet der Umzug auf freiwilliger Basis auf Grund persönlicher Motive statt oder auf Veranlassung des Sozialleistungsträgers, dem Jobcenter?

Das Jobcenter zahlt in keinem Fall eine Doppelmiete, also die zusätzlich anfallende Miete durch die alte Wohnung, welche auf Grund der Kündigungsfrist entsteht. Der Mieter soll in diesem Fall wirtschaftlich und kostensparend denken.

Wird der Umzug sozusagen vom Jobcenter veranlasst, sind dem Leistungsempfänger alle entstehenden Kosten bis zum Umzug in die Wohnung zu erstatten. Hierfür tritt § 22 Abs. 3 SGB II in Kraft. Um diese Kostenübernahme zu erhalten, muss der Hartz 4 Bezieher die Zusicherung des kommunalen Jobcenters parat haben. Diese wird jedoch in der Regel erteilt.

Aber auch bei einem freiwilligen Umzug können Kosten durch das Jobcenter getragen werden. So kann zum Beispiel der Mietvertrag durch den zuständigen Vermieter gekündigt werden. Ist man arbeitslos und empfängt Sozialhilfe, es bietet sich jedoch die Chance auf einen neuen Arbeitsplatz, so kann ebenfalls eine Kostenübernahme durch das Jobcenter beantragt werden. Ebenso kann Familienzuwachs und eine dadurch bedingte Veränderung der Wohnsituation eine Begründung für die Kostenübernahme eines Umzugs sein. Weiterhin kann eine Scheidung ein Grund für einen Wohnungswechsel bedeuten, wenn man arbeitslos ist.

Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de

 

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