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Umzug für Arbeitslose

Sonntag, den 23. April 2017 um 15:09 Uhr

Schrittweise vorgehen

Möchten Bezieher von Hartz-4 oder Sozialhilfe umziehen, muss ein klar ersichtlicher Grund für das Vorhaben vorliegen. Ansprechpartner hierfür ist der zuständige Sachbearbeiter der Leistungsstelle. Wichtige und somit anerkannte Gründe für einen Umzug können bspw. Schimmelbefall (Vermieter bleibt trotz Mahnungen untätig), Kostenersparnis, gesundheitliche Gründe oder die Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt sein. Auch wenn Untermieter ihre Wohnsituation für nicht mehr tragbar erachten, liegt ein klarer Grund für einen Umzug vor. Grundsätzlich verlangen die Leistungsträger immer überzeugende Nachweise. Das können bspw. ärztliche Atteste, Fotos, Anwaltsbriefe oder Arbeitsverträge sein.

Wird der Grund für den Umzug offiziell anerkannt, erhält der Leistungsempfänger schließlich grünes Licht für die Wohnungssuche. Er kann dann eigenmächtig nach einer geeigneten Wohnung suchen. Es gilt jedoch strikte Regeln bei der Wohnungssuche zu beachten. Der Leistungsträger muss die neue Wohnung bzw. deren Kosten für angemessen erachten. Die lokalen Gegebenheiten sind hierbei entscheidend. Eine deutschlandweit einheitliche Antwort auf die Frage, in welchem Fall die Miete angemessen ist, gibt es nicht – denn die Mieten in Deutschland unterscheiden sich stark je nach geografischer Lage. Arbeitslose bzw. Sozialhilfeempfänger sollten also mit ihrem Sachbearbeiter abklären, unter welchen Bedingungen eine neue Wohnung als angemessen erachtet wird. Wird eine angemessene Wohnung gefunden, sollte jedoch auf keinen Fall sofort ein Mietvertrag abgeschlossen werden. Stattdessen sollte der Leistungsempfänger erst ein Mietangebot anfordern und dieses anschließend dem Sachbearbeiter vorlegen. Dieser prüft dann die Angemessenheit der Wohnung. Wird die Wohnung als angemessen bewertet, kann der Leistungsempfänger den Mietvertrag schließlich unterschreiben. Die künftige Miete wird ebenso wie die Umzugskosten von der Behörde bezahlt. Kann der Leistungsempfänger die erforderliche Mietkaution nicht aufbringen, kann er Hilfe einfordern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungsempfänger die Kaution als Darlehen von der Leistungsstelle erhalten.

Achtung: Das passiert, wenn Empfänger von Hartz-4 oder Sozialhilfe den Umzug nicht mit dem Leistungsträger absprechen

Ziehen Leistungsempfänger ohne Zustimmung um, werden Umzugskosten und Kaution vom Leistungsträger nicht übernommen. Außerdem werden die Kosten für Unterkunft und Heizung (KDU) lediglich in der bisherigen Höhe übernommen - auch, wenn sich die Kosten in der neuen Wohnung erhöhen. Es ist also nicht ratsam, einen Umzug ohne Absprache mit dem Leistungsträger durchzuführen.

Fazit – Umzug für Arbeitslose

Empfänger von Hartz-4 oder Sozialhilfe können bei einem benötigten Umzug mit Hilfe der zuständigen Behörde rechnen. Es ist jedoch wichtig, die entsprechenden Regeln zu beachten. Es sollte zunächst eine grundsätzliche Umzugsgenehmigung des Leistungsträgers eingeholt werden. Für einen Umzug müssen Gründe vorliegen, und diese Gründe müssen genau dokumentiert werden. Darüber hinaus sollte sich der Leistungsempfänger über die Bedingungen bzgl. Wohnungsangemessenheit informieren. Vor Abschluss des Mietvertrags sollte erst ein unverbindliches Mietangebot eingeholt und beim zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt werden. Erachtet dieser die angebotene Wohnung als angemessen, steht dem Mietvertrag nichts mehr im Wege. Hat man den Umzug ordnungsgemäß mit der jeweiligen Behörde abgesprochen, wird die neue Miete ebenso wie die Umzugskosten übernommen. Die Kaution können Arbeitslose bzw. Sozialhilfeempfänger in Form eines Darlehens vom Leistungsträger erhalten.

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

 

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