Den Mietvertrag so schnell wie möglich kündigenGenau wie die Normalbürger auch, sollten sich die Soldaten und Angehörigen der Bundeswehr rechtzeitig um die Auflösung ihres Mietverhältnisses bemühen. Das sollte spätestens dann geschehen, wenn ein neuer Dienstort in Aussicht ist. Sobald es eine Verbindlichkeit gibt, erfolgt dann die Kündigung des Mietverhältnisses. Ansonsten kann es zu Problemen bei der Mietentschädigung kommen. Denn diese wird nur für ein halbes Jahr gewährt. Bei einer eigenen Immobilie kann die Mietentschädigung bis zu einem Jahr andauern. Allerdings muss dafür nachgewiesen werden, dass sich um die Vermietung oder gar den Verkauf des Objekts bemüht wurde. Der UmzugDie Soldaten und Angehörigen der Bundeswehr sollen bei einem Umzug unterstützt werden. Dafür kooperiert die Bundeswehr mit vielen Umzugsunternehmen. Die Durchführung von Inlandsumzügen ist dabei der Standard. Die jeweilige Dienststelle verfügt über eine Liste der Unternehmen, mit denen eine Kooperation besteht. Die umziehende Person kann sich aus dieser ein passendes Umzugsunternehmen heraussuchen. Die Beauftragung und die Organisation wird dann meistens von der Bundeswehr selbst durchgeführt. Es muss dafür nur eine Liste mit den Umzugsgütern eingereicht werden. Den Umzug selbst durchführenAllerdings besteht keine Verpflichtung, tatsächlich ein mit der Bundeswehr kooperierendes Umzugsunternehmen zu beauftragen. Wer den Umzug vorzugsweise selbst durchführen möchte, der kann sich dafür einen Pauschalbetrag auszahlen lassen. Unter Umständen kann sich das lohnen, wenn der Umzug mit wenig Aufwand durchgeführt wird. Allerdings ist es dann nicht möglich bei einem Unfall oder der Beschädigung der Transportgüter Ansprüche gegen die Bundeswehr geltend zu machen. Außerdem ist es nicht gestattet, Personen mit diesem Pauschalbetrag bei dem Umzug zu bezahlen. Eine Sonderreglung erlaubt dies nur für Familienmitglieder. Das TrennungsgeldWer für die Bundeswehr umzieht, der kann sich das so genannte Trennungsgeld auszahlen lassen. Der Anspruch kann allerdings nur geltend gemacht werden, wenn die Person uneingeschränkt dazu bereit ist, umzuziehen, dieser Umzug allerdings nicht problemlos möglich ist, da sich kein geeigneter Wohnraum in der Nähe der neuen Dienststelle befindet. Ist dies allerdings doch der Fall, dann steht der Person die Erstattung der Reise- und Übernachtungskosten zu. Diese müssen allerdings mit der Fahrt zur neuen Dienststelle entstehen. Die WohnungssucheDie neue Dienststelle wird vermutlich in einer eher unbekannten Region liegen. Hier auf eigene Faust mit nur wenig Kenntnis ein passendes Objekt zu finden, ist natürlich nicht einfach. Deshalb bietet die Bundeswehr auch dabei ihre Unterstützung an. Der eigens dafür zuständige Sachbearbeiter für Wohnungsfürsorge wird sich bemühen, eine passende Immobilie in kurzer Zeit zu finden. Bild: Alexandra Bucurescu / pixelio.de |
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Bundeswehrumzug - Umzug für Soldaten und Bedienstete der BundeswehrSamstag, den 27. Mai 2017 um 16:21 Uhr
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