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Wo lauern Fallen im Mietvertrag

Dienstag, den 08. Januar 2019 um 22:04 Uhr
  • Wenn man will oder muss: Wie kommt man aus dem Mietvertrag raus?
  • Wie hoch sind die Kosten und kann man sie tragen?

Der Kündigungsverzicht und die Abhängigkeit

Die Unterschrift eines Mietvertrags mit Kündigungsverzicht ist die Einwilligung, die Wohnung im vereinbarten Zeitraum nicht zu kündigen. Die Konsequenzen sollte man kennen, weil Gründe für einen vorzeitigen Austritt sprechen könnten: Pflegefall in der Familie, eine Arbeitslosigkeit, die Trennung vom Lebenspartner. In den Fällen steckt man beim Kündigungsverzicht in Schwierigkeiten. Dann geht es nur mit Einverständnis des Vermieters, der allerdings eine Ablöse fordern kann.

Laut BGH darf der Kündigungsverzicht vom Vertragsabschluss bis Ablauf der Kündigungsfrist höchstens vier Jahre betragen.

Die Kosten der Wohnung – Potential für Mehrkosten

Die Wohnungsgröße

Oft schummeln Vermieter, bei der Angabe der Wohnungsgröße. Grundsätzlich darf die Flächenabweichung maximal zehn Prozent betragen, dann muss bezahlt werden, was im Vertrag steht. Ist die Abweichung größer, kann man zu viel gezahlte Miete zurückzahlen, sowie die Miete kürzen. Die Wohnungsgröße sollte man nachmessen.

Der BGH lässt größere Abweichungen zu, wenn Formulierungen verwendet werde wie diese: Die Angabe soll wegen möglicher Messfehler nicht Verwendung finden zur Festlegung des Mietgegenstandes.

Bei Mieterhöhungen gilt die tatsächliche Wohnungsgröße.

Die Staffelmiete

Die Staffelmiete beinhaltet bei Vertragsabschluss die Erhöhung einer Miete zu festen Zeitpunkten. Die Regelung gibt dem Mieter einerseits Planungssicherheit, andererseits umgeht der Vermieter die bestehenden Hürden einer Mieterhöhung. Wirtschaftlich sind das bindende Mieterhöhungen, die oft nachteilig für den Mieter sind.

Die Betriebskosten

Neben der Kaltmiete fallen Betriebskosten an. Meist zahlt sie als monatliche Vorauszahlung und begleicht sie am Jahresende. War es zuviel, bekommt man Geld zurück oder es ist eine Nachzahlung fällig.

Bei einer Betriebskostenpauschale spart der Vermieter die Abrechnung und kann kein Geld vom Mieter nachfordern. Es gibt auch kein Recht auf Rückzahlung, wenn man zu viel gezahlt hat.

Es dürfen nur die im Mietvertrag stehenden Betriebskosten abgerechnet werden, es sei denn, es gibt „sonstige Betriebskosten“. Sie dürfen auch dann abgerechnet werden, wenn sie erst nachträglich hinzukommen, wie die Wartung eines neu installierten Rauchmelders.

Mängel an der Wohnung

Man übernimmt die Wohnung, wie sie besichtigt wurde. Dann findet man sich mit etwaigen Mängeln ab, wie Schimmelbildung oder undichte Fenster. Mit unterschriebenem Mietvertrag sind die Mängel geduldet. Oft lässt sich eine Reparatur vom Vermieter einfordern.

Kleinreparaturen

Eine Falle im Mietrecht sind Kleinreparaturen, wie zum Beispiel eine wackelnde Türklinke sowie ein tropfender Wasserhahn, das sind Dinge, die immer im Zugriff sind. Gibt es die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, muss der Mieter dafür aufkommen. Die Höhe variiert örtlich, sollte eine Monatsmiete pro Jahr nicht übersteigen.

Der Umzug

Beim Umzug geht es immer um die Schönheitsreparaturen. Sie Verlassen beim Umzug die Wohnung so, wie Sie sie beim Einzug vorgefunden haben. Es gibt gesetzlich Fristen für die Reparaturen die sich vor allen auf das Streichen beziehen, Sockel- und Fußleisten gehören übrigens nicht dazu. Außerdem sind im Mietvertrag zum Umzug oft unwirksame Klauseln.

Vorsicht, wenn vor dem Umzug ein Parkettboden verlegt oder eine Einbauküche neu installiert wurde. Der Vermieter kann einen Rückbau verlangen oder es kostenlos dulden.

Es ist wichtig, vor einem Umzug den Mietvertrag genau zu studieren, um nicht doch in eine Falle zu tappen.

 

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